EU-Notfallverordnung mit novelliertem Raumordnungsgesetz umgesetzt

Planungs- und Genehmigungsverfahren werden deutlich beschleunigt

Bild: Deutscher Bundestag / Inga Haar

Im Klimaschutzgesetz haben wir beschlossen, dass wir in Deutschland bis 2045 klimaneutral wirtschaften und leben wollen. Um dieses Ziel erreichen zu können, haben wir heute mit der Novelle des Raumordnungsgesetzes die Planungs- und Genehmigungsverfahren noch-mals deutlich beschleunigt.

Windenergieparks, Bahnstrecken, Industrieanlagen, große Einkaufszentren – all diese Projekte brauchen Platz. Die damit einhergehenden, oftmals unvermeidbaren räumlichen Konflikte haben bisher viel Zeit, Kraft und Geld gekostet. Das werden wir mit dem novellierten Raumordnungsgesetz nun ändern: die Raumverträglichkeitsprüfung (ehemals Raumordnungsverfahren) wird deutlich schneller, effizienter und moderner. Dadurch werden private wie staatliche Investitionen zur Transformation des Landes zukünftig zügiger und zielsicherer umsetzbar sein. Folgende Verbesserungen haben wir unter anderem auf den Weg gebracht:

  • Verfahren werden deutlich entschlackt indem Doppelprüfungen bei der Raumverträglichkeitsprüfung vermieden werden,
  • Planungs- und Investitionssicherheit werden erhöht indem erweiterte Regelungen zur Planerhaltung eingeführt werden,
  • Verfahren werden beschleunigt indem es zukünftig einen verbindlichen Zeitrahmen für die Raumverträglichkeitsprüfung geben wird – nämlich maximal sechs Monate. Verzögerungen bei der Raumverträglichkeitsprüfung führen dann nicht mehr zu Verzögerungen bei den nachfolgenden Planungen.
  • Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird moderner indem wir sie umfassend digitalisieren,
  • Ökologische Aspekte werden in der Abwägung zur Flächennutzung stärker berücksichtigt.

Auch für Windenergieanlagen an Land und auf See sowie Stromnetze verkürzen wir die Genehmigungsverfahren deutlich.

Seit dem 1. Januar 2023 gilt die Europäische Notfallverordnung. Durch Änderungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz, im Windenergie-auf-See-Gesetz und im Energiewirtschaftsgesetz setzen wir wesentliche Regelungen in nationales Recht um.

Dadurch wird es möglich, auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine artenschutzrechtliche Prüfung zu verzichten, wenn Erneuerbare-Energien-Anlagen in Gebieten errichtet werden, für die eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Die artenschutzrechtliche Prüfung wird durch die Anordnung von Minderungsmaßnahmen, wie zum Beispiel die vorübergehende Abschaltung von Windkraftanlagen zum Schutz von Vögeln, und Ersatzzahlungen zur Förderung der betroffenen Arten ersetzt.

In den parlamentarischen Beratungen konnten wir darüber hinaus erreichen, dass auch bei Freiflächen-Solaranlagen von der Möglichkeit des Verzichts auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung in laufenden und künftigen Genehmigungsverfahren Gebrauch gemacht werden kann. Die artenschutzrechtliche Prüfung bleibt hier hingegen bestehen, weil sie bei diesen Anlagen im Vergleich zur Windkraft weniger Verzögerung mit sich bringt.

Für Stromspeicheranlagen und Verteilnetze mit weniger als 110 Kilovolt Nennspannung im Außenbereich haben wir das „überragende öffentliche Interesse“ festgeschrieben. Damit erreichen wir, dass sich auch diese Anlagen in Abwägungsentscheidungen durchsetzen.

Darüber hinaus begrenzt die EU-Notfallverordnung beim Ersetzen alter Erneuerbarer-Energien-Anlagen durch neue Anlagen (Repowering) die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die neu hinzugekommenen Mehrbelastungen im Vergleich zu den bestehenden Anlagen (Deltaprüfung). Die Genehmigungserteilung für die Repowering-Projekte darf nicht länger als sechs Monate dauern.

Die Dauer von Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen einschließlich Dach-PV wird in der Verordnung auf drei Monate verkürzt. Für Anlagen unter 50 kW gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die zuständige Behörde innerhalb eines Monats keine Antwort übermittelt. Für die Installation von Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 50 MW wird sie grundsätzlich auf einen Monat begrenzt, für Erdwärmepumpen auf drei Monate.

Die Erleichterungen gelten für alle Genehmigungsverfahren, die bis 30. Juni 2024 begonnen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie auch auf bereits laufende Genehmigungsverfahren angewendet werden.

Nach den Paketen zur Planungsbeschleunigung im vergangenen Jahr und der Novelle der Verwaltungsgerichtsordnung in diesem Jahr gehen wir mit dieser Koalition einen weiteren großen Schritt zur Modernisierung unseres Landes. Weitere werden folgen, damit wir unsere Ziele beim Klimaschutz und der Transformation unserer Wirtschaft erreichen können.